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   AG Eilenburg, 08.08.2017 - 2 C 1068/16   

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https://dejure.org/2017,49914
AG Eilenburg, 08.08.2017 - 2 C 1068/16 (https://dejure.org/2017,49914)
AG Eilenburg, Entscheidung vom 08.08.2017 - 2 C 1068/16 (https://dejure.org/2017,49914)
AG Eilenburg, Entscheidung vom 08. August 2017 - 2 C 1068/16 (https://dejure.org/2017,49914)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Eilenburg spricht im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 8.8.2017 - 2 C 1068/16 - zu.

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Eilenburg spricht im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 8.8.2017 - 2 C 1068/16 - zu.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.08.2017 - 2 C 1068/16
    Bei der Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO kann sich das Gericht hinsichtlich der Grundgebühr an der sog. BVSK-Honorarumfrage, die in zeitlicher Hinsicht am Nächsten zum Unfallzeitpunkt liegt (vgl. OLG München, Schaden-Praxis 2015, 200 bis 204), sowie in Bezug auf die Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten am JVEG orientieren, wobei höchstrichterlich auch der Ersatz von 0, 70 EUR/km für Fahrtkosten gebilligt wurde (vgl. BGH, NJW 2016, 3092).
  • AG Dresden, 03.04.2017 - 115 C 341/16

    Zum Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.08.2017 - 2 C 1068/16
    Dabei sind Schreibkosten i.H.v. 1,80 EUR/Seite (berechnet aus 2 x 0, 90 EUR pro angefangene 1.000 Anschläge) zu ersetzen (vgl. Amtsgericht Dresden, Urteil vom 03.04.2017, Az.: 115 C 341/16).
  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 491/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als auszugleichender

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.08.2017 - 2 C 1068/16
    Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. BGH, NJW 2016, 3363; Urteil vom 28.02.2017, Az.: VI ZR 76/16).
  • BGH, 28.02.2017 - VI ZR 76/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als mit dem Schaden

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.08.2017 - 2 C 1068/16
    Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. BGH, NJW 2016, 3363; Urteil vom 28.02.2017, Az.: VI ZR 76/16).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.08.2017 - 2 C 1068/16
    (Hervorhebung durch Fettschrift stammt vom Autor!) Maßgeblich dafür, in welchem Umfang Kosten des Sachverständigen zu ersetzen sind, ist der für die Begutachtung erforderliche Geldbetrag, d.h. sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, NJW 1970, 1454; BGH, NJW 1974, 34; BGH, NJW 1992, 1615; BGH, NJW 2005, 51).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.08.2017 - 2 C 1068/16
    (Hervorhebung durch Fettschrift stammt vom Autor!) Maßgeblich dafür, in welchem Umfang Kosten des Sachverständigen zu ersetzen sind, ist der für die Begutachtung erforderliche Geldbetrag, d.h. sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, NJW 1970, 1454; BGH, NJW 1974, 34; BGH, NJW 1992, 1615; BGH, NJW 2005, 51).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.08.2017 - 2 C 1068/16
    (Hervorhebung durch Fettschrift stammt vom Autor!) Maßgeblich dafür, in welchem Umfang Kosten des Sachverständigen zu ersetzen sind, ist der für die Begutachtung erforderliche Geldbetrag, d.h. sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, NJW 1970, 1454; BGH, NJW 1974, 34; BGH, NJW 1992, 1615; BGH, NJW 2005, 51).
  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 54/91

    Verjährung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen eine GbR

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.08.2017 - 2 C 1068/16
    (Hervorhebung durch Fettschrift stammt vom Autor!) Maßgeblich dafür, in welchem Umfang Kosten des Sachverständigen zu ersetzen sind, ist der für die Begutachtung erforderliche Geldbetrag, d.h. sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, NJW 1970, 1454; BGH, NJW 1974, 34; BGH, NJW 1992, 1615; BGH, NJW 2005, 51).
  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.08.2017 - 2 C 1068/16
    Wird ein Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerade an den Gläubiger derselben abgetreten, so wandelt er sich in einen auf die diesem geschuldete Leistung, also ggf. auf Zahlung, um (vgl. BGHZ 12, 136).
  • LG Stade, 07.12.2015 - 1 S 12/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Klage eines Kraftfahrzeugsachverständigen aus

    Auszug aus AG Eilenburg, 08.08.2017 - 2 C 1068/16
    Deshalb kommt es in einem Prozess, in dem der Sachverständige den Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Erstellung seines Gutachtens aus abgetretenem Recht geltend macht, nicht darauf an, ob das Honorar für den Geschädigten deutlich erkennbar über der üblichen Vergütung liegt, weil der Schädiger jenem ein überhöhtes Honorar im Wege der dolo-agit-Einrede entgegenhalten darf, sodass sich die Verpflichtung zum Ersatz nicht auf den ggf. überschießenden Betrag erstreckt (vgl. u.a. Landgericht Stade, Urteil vom 07.12.2015, Az.: 1 S 12/15).
  • OLG München, 22.02.1991 - 11 W 701/91
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